Im gerichtlichen Verfahren ist es Sache des Gerichts, welchen Sachverständigen es beauftragt. Ein Gerichtsgutachten kann deshalb nicht von Privatpersonen beauftragt werden. Es wird durch das Gericht veranlasst und ist als gerichtliches Beweismittel in das Verfahren eingebunden.
Unabhängig davon kann mich eine Partei aus eigener Initiative mit der Erstellung eines Parteigutachtens beauftragen. Eine gerichtliche Erlaubnis ist dafür nicht erforderlich. Dabei ersetzt ein Parteigutachten kein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten. Es bleibt, anders als ein gerichtlich eingeholtes Gutachten, Bestandteil des Parteivortrags und hat daher nicht dieselbe prozessuale Stellung.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Parteigutachten im Verfahren ohne Gewicht wäre. Entscheidend ist, ob die tatsächlichen Grundlagen, das methodische Vorgehen, die wertbildenden Annahmen und die Herleitung des Ergebnisses so offengelegt sind, dass das Gutachten insgesamt prüfbar ist. Nicht jedes Sachverständigengutachten baut die notwendige Brücke zwischen fachlicher Komplexität und verständlicher Darstellung für Gericht und Parteien. Soweit es an einem verständlichen Gutachten fehlt, wirkt das Ergebnis vorhandener Gutachten eher behauptet als begründet.
Die unterschiedliche Funktion von Gerichtsgutachten und Parteigutachten im Gerichtsverfahren
Ein Gerichtsgutachten und ein Parteigutachten erfüllen im Gerichtsverfahren nicht dieselbe Funktion. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten ist Teil des förmlichen Beweisverfahrens. Der Sachverständige wird durch das Gericht nach § 404 Abs. 1 ZPO ausgewählt und mit der Beantwortung der im Beweisbeschluss formulierten Frage beauftragt. Seine Aufgabe besteht darin, dem Gericht die besondere Sachkunde zu vermitteln, die es zur Aufklärung einer entscheidungserheblichen Tatsachenfrage benötigt.
Das Parteigutachten befindet sich außerhalb des gerichtlichen Beweisverfahrens. Es ist ein qualifizierter Parteivortrag. Es kann Schwächen einer bereits vorliegenden Bewertung als solche erkennbar machen. Gerade darin liegt seine praktische Bedeutung.
Es dient damit nicht nur der Substantiierung des Parteivortrags, sondern häufig auch der Präzisierung dessen, worüber im Verfahren in tatsächlicher und bewertungsfachlicher Hinsicht überhaupt gestritten wird. Es kann dazu beitragen, dass die spätere gerichtliche Entscheidung auf nachvollziehbarer fachlicher Grundlage beruht.
Dennoch tritt das Parteigutachten nicht ohne Weiteres an die Stelle eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Es kann die richterliche Würdigung der sachverständigen Feststellungen gleichwohl erheblich beeinflussen, wenn es fachlich überzeugt, methodisch trägt, zu einem schlüssigen Ergebnis führt und hierdurch eine bereits vorliegende Bewertung erschüttert.
Wann ein Parteigutachten von Bedeutung sein kann
Ein Parteigutachten wird dann bedeutsam, wenn ein Anspruch, eventuell in einer Klageschrift, oder ein Einwand in einem bereits laufenden Verfahren, erst substantiiert untersetzt werden muss.
Bei Klageerhebung kann ein Anspruch nicht schlicht behauptet werden. Erforderlich ist dann ein Verkehrswertgutachten, das formal, inhaltlich und methodisch trägt und ein Ergebnis ausweist, das den geltend gemachten Anspruch materiell belegt.
Liegt in einem laufenden Verfahren ein Parteigutachten der Gegenseite oder das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen vor, das aus Sicht der anderen Partei ungenau oder unzutreffend ist, kann ein Gegengutachten dazu dienen, den nachteiligen Verfahrensverlauf aufzufangen und die eigene Verfahrenssituation zu entlasten. In solchen Fällen kann ein Parteigutachten die Feststellungen eines anderen Gutachtens in Frage stellen und dessen Überzeugungskraft mindern.
Ein Parteigutachten erstelle ich frei von ergebnisbezogenen Weisungen des Auftraggebers und ausschließlich nach fachlichen Maßstäben. Die Vorwegnahme eines bestimmten Ergebnisses wäre methodisch verfehlt. Solch ein Parteigutachten würde nichts zur Klärung des Verkehrswerts beitragen, sondern den Verfahrensstoff zusätzlich verkomplizieren und die Aussagekraft des Gutachtens entwerten. Erfahrungsgemäß verwerfen Gerichte - nicht zu Unrecht - solch ein Gutachten als unbeachtlich. Es verlöre damit auch seine Funktion als qualifizierter Parteivortrag.
Bestellung durch Gerichte
Gerichte können mich als Sachverständigen im Fachbereich Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien bestellen; § 407 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Ich nehme Aufträge außerhalb der Berliner Gerichtsbezirke auch in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern an.
Ich bin DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung D2. Mein Zertifizierungsumfang umfasst Marktwertgutachten für bebaute und unbebaute Grundstücke, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser, Standard-Mehrfamilienhäuser, Wohn- und einfach gemischte Geschäftshäuser, einfach gewerblich genutzte Immobilien sowie Wohnungs- und Teileigentum. Er umfasst außerdem die Bewertung von Rechten und Belastungen an Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten im Rahmen der Objektart D2.
Außerdem bescheinigt mir die europäische Sachverständigen Akademie (eSA) die erfolgreich abgelegte Prüfung als Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken nach DIN EN ISO/IEC 17024.
Parteigutachten und anwaltliche Abstimmung
Ob im konkreten Fall ein Parteigutachten sinnvoll ist, ist eine Frage der prozessualen Zielsetzung und des Verfahrensstandes. Dies ist durch die Partei mit ihrer anwaltlichen Vertretung zu klären. Gerne setze ich mich mit Ihrem Prozessbevollmächtigten in Verbindung. Ist die Beauftragung eines Parteigutachtens angezeigt, kann ich mit der gutachterlichen Bearbeitung auf Grundlage der abgestimmten Aufgabenstellung beauftragt werden.
Angaben zu Vergütung und Nebenkosten finden Sie gesondert unter Honorare. Wird das Gutachten im Rahmen einer gerichtlichen Bestellung erstattet, richtet sich die Vergütung nach §§ 8 ff. JVEG i. V. m. Anlage 1.